Erdgas vergleichen mittlerweile viele bundesdeutsche Verbraucher online, um den besten Preis und die passenden Vertragsgestaltungen herauszufinden. Allerdings reicht das Internet nach Ansicht der vorsitzenden Richter des OLG Hamm nicht aus, um Kunden über geplante Preiserhöhungen zu unterrichten.

Erdgasvergleich online, Preisanhebung nicht

Im Gerichtsverfahren wurde über die Rechtmäßigkeit bzw. Unwirksamkeit so genannter individueller Bekanntgaben zu Gaspreiserhöhungen entschieden. Zum Vorteil der Kunden, müssen Energieversorger die vom BGH festgesetzten Mindestanforderungen an Preisanpassungsregeln der Gas-Grundverordnung erfüllen und eine öffentliche Bekanntgabe der Tarifanhebung sechs Wochen vor der geplanten Preiserhöhung vornehmen. Selbst, wer sich nach einem Erdgasvergleich für einen reinen Direktanbieter entscheidet, muss sich mit dem bloßen Erhalt einer E-Mail mit entsprechenden Informationen nicht zufrieden geben.

Verbraucher können sich auf OLG Hamm berufen

Wer als Kunde der Gasversorger Energiehoch3 oder Gelsenwasser von den unzulässigen Preisänderungsklauseln betroffen war, kann nun zumindest in der Region um Hamm den Richterspruch als Anlass nehmen, zu viel gezahltes Geld zurückzuverlangen. Zudem sollten sie erneut Erdgas vergleichen und sich die Preisunterschiede der einzelnen Gasversorger gerade für die Wintersaison genau ansehen. Auch das LG Dortmund hat bereits im Januar 2011 bei einem ähnlich gelagerten Fall im Sinne der Verbraucher entschieden. So sehr die Nutzung des Internets auch bei einem Erdgasvergleich im Alltag der Bevölkerung Einzug gehalten hat, so relevant ist es heute noch immer, Änderungen bestimmter Vertragsbestandteile auf dem herkömmlichen Postweg mitzuteilen.